FAQ zum Gastro-Comeback am 19. Mai 2021 - Blog - Hogastjob

FAQ zum Gastro-Comeback am 19. Mai 2021

FAQ zum Gastro-Comeback am 19. Mai 2021

Am 19. Mai ist es endlich so weit: Hotellerie und Gastronomie können wieder ihre Türen öffnen. Viele Mitarbeiter haben diesen Moment schon lange herbeigesehnt und freuen sich darauf, ihre Gäste mit einem freudigen „Herzlich willkommen!“ begrüßen zu dürfen. Denn das macht schließlich die Gastronomie aus. Die gelebte Gastfreundschaft kann kein Take-away in vollem Ausmaß ersetzen.

 

Also nichts wie los, liebe Gastro-Mitarbeiter: Staubt die Rezeption ab, poliert das Besteck auf Hochglanz und bügelt die Servietten nochmal frisch auf! 

Das habt ihr alles schon erledigt – aber euch brennen noch ein paar wichtige Fragen zur Öffnung auf den Lippen, etwa: Wer ist für die Kontrolle der Tests verantwortlich, und wie funktioniert diese? Muss ich mich als Mitarbeiter regelmäßig testen lassen und eine FFP2-Maske tragen? Darf ich Gäste auch an der Bar bedienen? HOGASTJOB hat die Antworten parat! 

Informationen: Stand 6.5.2021. Alle Angaben ohne Gewähr.

 


Die wichtigsten Facts auf einen Blick 

  • Gastronomiebetriebe dürfen Innen- und Außenbereiche öffnen.
  • Gäste müssen beim Eintritt ins Lokal oder Hotel ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorweisen. Zudem werden auch Tests vor Ort möglich sein.
  • Es gilt eine Registrierungspflicht (sowohl für die Gastronomie wie auch für Beherbergungsbetriebe).
  • Nach der Anreise wird der Gast während des Aufenthalts in einem Hotel bei Inanspruchnahme von weiteren Dienstleistungen jeden zweiten Tag einen kontrollierten Selbsttest durchführen müssen.
  • Gastronomie: Es gilt die FFP2-Masken-Pflicht, außer der Gast sitzt am zugewiesenen Sitzplatz.
  • Beherbergungsbetriebe: Es gilt die FFP2-Masken-Pflicht für Gäste beim Betreten von allgemein zugänglichen Bereichen (z. B. Lobby, Rezeption etc.).
  • Gästegruppen dürfen indoor maximal 4 Erwachsene (und dazugehörige Kinder) und outdoor maximal 10 Personen umfassen. Es besteht keine Einschränkung in Bezug auf die Anzahl der Haushalte.
  • Zwischen den Personen fremder Tische muss ein Mindestabstand von 2 Metern bestehen.
  • In geschlossenen Räumen darf die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen erfolgen.
  • Konsumation an der Ausgabestelle (Bar) ist nicht erlaubt.
  • Selbstbedienungsbuffets (Frühstücksbuffets o. Ä.) sind unter Berücksichtigung besonderer Hygieneauflagen zulässig.
  • Jeder Gastronomiebetrieb bzw. Beherbergungsbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten ernennen.
  • Für Mitarbeiter mit Gästekontakt gilt die FFP2-Masken-Pflicht.
  • Mitarbeiter mit Gästekontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Sperrstunde ist um 22:00 Uhr. Sie gilt sowohl für die reguläre Gastronomie wie auch für die Hotelgastronomie.

 

FAQ

Müssen alle Gastro-Betriebe am 19. Mai öffnen? 

Nein, jeder Betreiber entscheidet selbst, ob er am 19. Mai öffnet oder nicht.

 

Müssen Betreiber – wenn sie öffnen – alle Mitarbeiter aus der Kurzarbeit zurückholen?

Nein. Die Kurzarbeit wird meist für die Dauer von drei Monaten vereinbart, und der Arbeitgeber darf diese vorzeitig beenden. Sollte das der Fall sein, muss das den Vertragspartnern unverzüglich bekanntgegeben werden.

 

Wie genau läuft die Kontrolle der Zugangsberechtigung ab? Wenn der Grüne Pass kommt, brauchen Mitarbeiter dann ein spezielles Gerät zur Kontrolle?

Voraussichtlich wird der Grüne Pass in drei Schritten ausgerollt. Ab 19. Mai gilt ein negativer Testnachweis, wie derzeit etwa beim Friseurbesuch, oder ein Nachweis, dass man von einer COVID-19-Erkrankung genesen ist. Zudem wird aktuell geplant, dass es auch Erleichterungen für Geimpfte geben soll. Dazu fehlt allerdings momentan noch die Rechtsgrundlage (d. h. der entsprechende Parlamentsbeschluss). Die QR-Codes, die ab circa Mitte Juni zum Einsatz kommen sollen, können dann mit einem Smartphone eingelesen werden.

 

Dürfen Gäste den Gastraum betreten oder muss schon vor dem Lokal kontrolliert werden?

Beim Betreten des Lokals muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorgewiesen werden. Die genauen Rahmenbedingungen werden derzeit noch erarbeitet.

 


Wie muss sich der Gast registrieren? Muss er sich gegenüber dem Lokalbesitzer ausweisen?

Ähnlich wie im Vorjahr schon in einigen Bundesländern üblich, wird es eine Registrierungspflicht für Gäste geben. Über die Ausweispflicht gibt es derzeit keine bundesweit einheitliche Regelung.

 

Welche Tests werden anerkannt und wie lange sind sie gültig?

Folgende Tests bzw. Nachweise sind zulässig: 

 

  • Selbsttest mit digitaler Lösung: 1 Tag
  • Antigentest: 2 Tage
  • PCR-Test: 3 Tage
  • Nachweis über eine überstandene COVID-19 Erkrankung: bis 6 Monate nach der Krankheit
  • Impfzertifikat: ab 22 Tage nach der Erstimpfung bis zu 1 Jahr

 

Änderungen dieser Regelung sind – je nach Stand der Wissenschaft – vorbehalten.

 


Müssen Kinder auch einen Test vorweisen?

Für Kinder bis zehn Jahre gilt das Testresultat der Eltern oder Erziehungsberechtigten. Kinder, die bereits in die Schule gehen, werden dort ohnehin dreimal pro Woche getestet. Die gleichen Tests gelten auch als Zugangsberechtigung für die Gastronomie.

 

Wie unterscheiden sich die Regelungen (etwa Maskenpflicht) für Mitarbeiter, die getestet, geimpft oder genesen sind?

Die Details betreffend Erleichterungen für die jeweiligen Mitarbeitergruppen werden derzeit vom Gesundheitsministerium ausgearbeitet.

 


Wie oft müssen sich Mitarbeiter in der Gastronomie testen lassen? Kann ich entlassen werden, wenn ich mich nicht testen lasse?

Die Bestimmungen für Mitarbeiter ab 19. Mai werden derzeit noch erarbeitet.

 

Aktuell gelten folgende Regelungen:

Mitarbeiter und Betreiber haben sich bei Gästekontakt (z. B. in der Gastronomie bei Abholung oder Lieferung von Speisen und Getränken) spätestens alle sieben Tage einem COVID-19-Antigentest oder PCR-Test zu unterziehen. Der Nachweis darüber ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.

 

Kann ein negativer Test nicht nachgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.

 

Liegt ein negatives Testergebnis vor, ist am Arbeitsort weiterhin ein MNS zu tragen und zwei Meter Abstand gegenüber Personen aus fremden Haushalten einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn physischer Kontakt zu Personen aus fremden Haushalten ausgeschlossen werden kann oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z. B. Plexiglaswände) vorhanden sind.

 

Wie streng ist die Sperrstunden-Regelung? Müssen alle Gäste den Gastraum um 22:00 Uhr verlassen haben? Wie hoch sind Strafen für Gäste und Gastgeber bei Nichtbeachten?

Die Gäste müssen um 22:00 Uhr das Lokal verlassen haben. Der Betreiber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Sperrstunde eingehalten wird. Sollten Gäste nach der Sperrstunde das Lokal nicht verlassen, kann die Exekutive gerufen werden.

 

Inhaber einer Betriebsstätte haben beim Verstoß gegen Betretungsverbote mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu rechnen.

 

Aber auch Gäste, die eine Betriebsstätte betreten, obwohl dies untersagt ist, begehen eine Verwaltungsübertretung. Diese wird mit einer Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen bestraft.

 

Darf ich Gäste an der Bar bedienen, wenn diese auf einem Hocker sitzen? 

Nein, denn an der Theke/Bar ist die Konsumation nicht erlaubt.

 


Welche Dienstleistungen dürfen Hotels anbieten? Darf beispielsweise der Wellnessbereich geöffnet sein?

Die Öffnung des Wellness- und Fitnessbereichs wird wieder möglich sein. Es gilt die Regelung, dass ein Raumangebot von 20 Quadratmetern pro Gast bestehen muss. Zudem müssen Betreiber ein verpflichtendes Präventions- bzw. Hygienekonzept erarbeiten und einen COVID-19-Beauftragten ernennen.

 

Dürfen sich Gäste aus mehreren Haushalten ein Hotelzimmer teilen?

Für das Hotelzimmer gilt bis auf Weiteres die Regelung, die für Bereiche außerhalb des privaten Wohnbereichs besteht: Im Freien sind Treffen von maximal zehn Personen (plus dazugehörige Kinder) möglich. Indoor sind maximal vier Erwachsene (plus dazugehörige Kinder) erlaubt.

 

Du hast noch weitere Fragen? Viele relevante Infos findest du auch auf https://www.sichere-gastfreundschaft.at/.

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