Corona-Virus: Was ihr als Arbeitnehmer wissen müsst - Blog - Hogastjob

Corona-Virus: Was ihr als Arbeitnehmer wissen müsst

Viele Gastronomie- und Hotelangestellte befinden sich derzeit in einer schwierigen Situation. Was du jetzt wissen solltest, erfährst du mit einem Klick!

 

Covid-19: Was Arbeitnehmer wissen müssen …

Alle nützlichen Infos für Angestellte der Gastronomie und Hotellerie

Den ganzen Tag im Pyjama verbringen, einen Serienmarathon nach dem anderen starten und dazu jede Menge Süßes und Leckereien für die Seele. Klingt gut – aber in der derzeitigen Situation wären viele Gastronomie-Mitarbeiter und Hotelangestellte froh, ihrer täglichen Arbeit nachgehen zu können. Covid-19 alias Corona-Virus hat uns in den letzten Tagen überrollt und vor allem die Gastronomie und Hotellerie besonders hart getroffen.

 

Waren Eingrenzungen der Öffnungszeiten bis 15:00 Uhr die erste Sanktion, mussten wenige Tage später die Restaurants und Hotels vollständig schließen. Für die rund 60.000 Gastronomiebetriebe (in Österreich) und die mehr als 145.000 Beschäftigten gerät eine Branche mit vielen Arbeitsplätzen ins Wanken.

 

Welche Konsequenzen das für dich als Arbeitnehmer mit sich bringt und welche Möglichkeiten du nun hast, hat das HOGASTJOB-Team für dich zusammengefasst.

 


Urlaubsabbau und Kurzarbeit

Die Situation fordert alle Chefs und Gastronomen gleichzeitig. Um selbst über die Runden zu kommen, sind viele Arbeitgeber derzeit in der Bredouille und müssen ihre Angestellten in unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen arbeiten lassen, in Zwangsurlaub schicken oder gar entlassen. Damit du topinformiert bist, welche Möglichkeiten dir als Arbeitnehmer im Bereich Gastronomie und Hotellerie zur Verfügung stehen, hier ein kurzer Überblick:

 

Im ersten Schritt: Vor Beginn der Kurzarbeit müssen bestehende Zeitguthaben und Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr aufgebraucht werden.

 

Das Modell Kurzarbeit

Jeder kann in Kurzarbeit gehen, und zwar unabhängig  
… von der Staatsangehörigkeit bzw. allfälligen Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. 
… vom Beschäftigungsausmaß – möglich ist Kurzarbeit auch für Personen in Teilzeit (auch Lehrlinge). 

Generell gilt: Kurzarbeit kann sich auch auf einzelne Gruppen und Beschäftigte beschränken und muss nicht auf den gesamten Betrieb ausgeweitet werden. Eine Arbeitszeit ist ebenfalls festzulegen – im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer.


• Der Arbeitszeitausfall muss sich zu mindestens 10 Prozent und höchstens 90 Prozent in der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit bewegen, damit das Modell vom AMS gefördert wird. Neu ist, dass die Arbeitszeit sogar auf Null Prozent reduziert werden kann.


• Der Zeitraum, den man momentan vereinbaren darf, beträgt maximal 3 Monate, mit Verlängerungsmöglichkeiten in Ausnahmefällen um weitere 3 Monate.


• Diverse Schritte und Formulare sind nötig, damit du Kurzarbeit beantragen kannst. Mehr Infos und eine genaue Anleitung findest du mit einem Klick !  

Neue Regelungen: Der bürokratische Aufwand wurde stark reduziert. Statt bisher 30 Tage dauert ein Antrag ab sofort nur mehr 48 Stunden. Formal müssen die Sozialpartner zustimmen.


• Zudem kann die Kurzarbeit auch rückwirkend beantragt werden! Derzeitiger Wissensstand: Anträge können rückwirkend ab 1.3.2020 gestellt werden. Auch Alturlaube oder Zeitguthaben können rückwirkend ab 1.3.2020 abgebaut werden.


• Versichert bist du während der Kurzarbeit beim AMS. 
 

Höhe der Bezüge während der Kurzarbeit

Kurzarbeit bedeutet auch Geld für dich. Hast du derzeit bis zu 1.700 Euro Bruttoentgelt erhalten, bekommst du 90 Prozent deines Nettogehalts ausbezahlt. Bei einem Einkommen von bis zu 2.685 Euro erhältst du 85 Prozent deines bisherigen Nettogehalts. All jene, die bislang bis zu 5.370 Euro Bruttoentgelt hatten, bekommen 80 Prozent des Nettogehalts.

 


Alles rund um die Kündigung

Sollte dein Chef die Absicht haben, kein Arbeitszeitmodell anzuwenden und dich aufgrund der aktuellen Lage und der nicht garantierten Liquidität des Betriebes zu entlassen, gilt es Folgendes zu beachten: 
• Die Kündigung muss vor Beginn der Kurzarbeit geschehen. 
• Der Arbeitgeber darf keine Kündigung ohne betriebsbedingten Grund aussprechen. 
• Sollte eine Kündigung rechtswidrig sein, kann sie auch in der Corona-Krise wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden. Mehr Infos dazu bei der Arbeiterkammer  deines jeweiligen Bundeslandes! 
 

Kündigungsschutz nach der Kurzarbeit

Gut zu wissen: Während der Kurzarbeitsvereinbarung kann eine Behaltepflicht für die Zeit nach der Kurzarbeit festgelegt werden. Die Behaltefrist nach der Kurzarbeit gilt nur für dich als Arbeitnehmer, während du von der Kurzarbeit betroffen bist.

 

Aber im Grunde heißt das: Einen Kündigungsschutz gibt es während der Kurzarbeitsdauer und einen Monat danach.

 

Die Situation in Deutschland

Auch beim Nachbarn verschärft sich die Lage immer mehr. Um die Eindämmung des Corona-Virus zu gewährleisten, beschließt das Bundesland Bayern, dass alle Gastronomiebetriebe ihre Pforten schließen müssen.  

Am Sonntag (22.03.2020) dann eine neue Entwicklung: Bundeskanzlerin Angela Merkel kündigt weitreichende Einschränkungen an. Generell gilt ab sofort: Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.  


Anders als in Österreich müssen deutsche Unternehmen derzeit das Kurzarbeitszeit-Modell aus eigener Tasche zahlen. Wie man sich vorstellen kann, gibt es dazu laute Proteststimmen. Eine Forderung an die Bundesregierung wurde bereits durchgesetzt. Doch auch diese Regelung wurde geändert. Konkret betrifft das folgende Punkte: 

• Absenken des Quorums, der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sind, auf bis zu 10 Prozent 
• teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden 
• Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer  
• vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit  
• Diese corona-bedingten Verbesserungen sollen zunächst bis Ende 2020 befristet werden. 

Mehr Infos dazu …  
 


Was tun mit der ganzen Freizeit?

Und plötzlich ist sie da, die viele freie Zeit. Damit du nicht das Gefühl bekommst, völlig unproduktiv auf der Couch zu sitzen, gibt es ein paar Dinge, die du unternehmen kannst. Nutze die Zeit für Weiterbildung, oder vereinbare mit deinem Arbeitgeber gleich eine Bildungskarenz. So ist beiden Seiten geholfen.

 

Auch diverse Online-Plattformen (erstelle einen persönlichen Blog, schau YouTube-Videos), virtuelle Treffen mit Freunden oder ein gründlicher Wohnungsputz vertreiben dir die Zeit. Wie wäre es, wenn du das informative Online-Magazin von HOGASTJOB durchforstest? Wissenswerte und interessante Artikel rund um deine Tätigkeit in der Gastronomie und Hotellerie warten nur darauf, von dir gelesen zu werden. Oder hast du schon dein Profil bei HOGASTJOB aktualisiert und deine Daten vervollständigt? Nicht? Dann nutze die Zeit!

 

*Da sich die Gesetzeslage mehrmals die Woche ändert, bitten wir um Nachsicht, sollten sich die Informationen in der Zwischenzeit geändert haben.

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